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LSG Hamburg, 16.07.2020 - L 4 SO 82/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Sozialhilfe
- Justiz Hamburg
§ 102 SGB 10, § 14 SGB 9
Erstattung vorläufig erbrachter Sozialleistungen durch den endgültig zuständigen Leistungsträger - Ausschluss eines Zuständigkeitsanerkenntnisses bei Abgabe einer Wissenserklärung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Hamburg, 04.06.2018 - S 52 SO 341/15
- LSG Hamburg, 16.07.2020 - L 4 SO 82/18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig …
Auszug aus LSG Hamburg, 16.07.2020 - L 4 SO 82/18
Das gilt nach Auffassung des 5. Senats unter anderem dann, wenn der erstangegangene Träger infolge eines Kompetenzkonflikts einem Leistungszwang ausgesetzt ist, der dem des zweitangegangenen Trägers vergleichbar ist (ebenso der 8. Senat: BSG, Urteil vom 25. September 2014, Az. B 8 SO 7/13 R). - BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R
Medizinische Rehabilitationsleistung - Erstattungsanspruch des erstangegangenen …
Auszug aus LSG Hamburg, 16.07.2020 - L 4 SO 82/18
Selbst wenn der Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 SGB IX grundsätzlich als lex specialis gegenüber den §§ 102 ff. SGB X verstanden wird - der als Unzuständiger leistende erstangegangene Träger hat "in aller Regel" weder einen Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 SGB IX noch nach § 102 SGB X, weil er nicht in gleicher Weise als schutzwürdig angesehen wird wie der zweitangegangene Träger (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2007, Az. B 1 KR 34/06 R;… Roos in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, Vor §§ 102-114 Rn. 18a) - kann das aber nicht uneingeschränkt gelten. - BSG, 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R
Antrag auf medizinische Rehabilitationsmaßnahme - Kompetenzkonflikt zwischen …
Auszug aus LSG Hamburg, 16.07.2020 - L 4 SO 82/18
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat in seiner Entscheidung vom 20. Oktober 2009 (Az. B 5 R 44/08 R) in Ausnahmefällen einen Erstattungsanspruch des erstangegangenen Trägers nach § 102 SGB X für gerechtfertigt gehalten (…darauf weist auch Roos, a.a.O., hin).